Leistungen
Damit Sie einen ersten Überblick über die Beantragung von finanzieller Unterstützung bei Ihrer Pflege bekommen, haben wir für Sie einige wichtige Informationen zusammengestellt.
Zum 1.1.2017 wurden die bisher verwendeten Pflegestufen 0-3 von den Pflegegraden 1-5 abgelöst.
Bei der Einstufung in die Pflegegrade werden sechs Lebensbereiche beurteilt:
- Mobilität
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt
Anhand eines Beurteilungskataloges mit diesen sechs sogenannten Modulen wird eine Punktzahl (0-100) errechnet. Anhand dieser Punktzahl wird dann der Pflegegrad festgelegt.
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Pflegeversicherte mit anerkanntem Pflegegrad 1 haben Anspruch auf
- Pflegeberatung und Beratung in der eigenen Häuslichkeit
- Versorgung mit Pflegehilfsmitteln bis 40 Euro
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Pauschaler Wohngruppenzuschlag
- Pflegekurse für Angehörige
und außerdem auf den neuen vereinheitlichten „Entlastungsbeitrag“ von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen ihrer Pflegekasse (bisher in der Regel 104 Euro, in besonderen Fällen 208 Euro). Damit können sie zum Beispiel an unserer Betreuungsgruppe teilnehmen.
Pflegeversicherte mit anerkanntem Pflegegrad 2-5 erhalten zusätzlich noch folgende Leistungen:
- Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- Pflegesachleistungen
- Kombinationsleistung von Pflegegeld und Pflegesachleistung
- Verhinderungspflege (Ersatzpflege)
- Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege)
- Kurzzeitpflege
- Vollstationäre Pflege
- Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
- Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
Hier sehen Sie Pflegegeld und Sachleistungen auf einen Blick:
Pflegegrad |
Pflegegeld ab 01.01.2025 |
Pflegegeld bis 31.12.2024 |
Sachleistungen ab 01.01.2025 |
Sachleistungen bis 31.12.2024 |
Pflegegrad 1 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Pflegegrad 2 |
347 € |
332 € | 796 € |
761 € |
Pflegegrad 3 |
599 € |
573 € | 1.497 € |
1.432 € |
Pflegegrad 4 |
800 € |
765 € | 1.685 € |
1.778 € |
Pflegegrad 5 |
990 € |
947 € | 2.299 € |
2.200 € |
Entlastungsbeitrag | für alle Pflegegrade | 130,63 € | ||
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | jährlich | 3.539 € | ||
Wer ausschließlich Pflegegeld erhält, muss nach § 37 SGB XI regelmäßig einen Beratungseinsatz wahrnehmen.
- bei Pflegegrad 2 und 3 zweimal jährlich
- bei Pflegegrad 4 und 5 viermal jährlich
Haben Sie weitere Fragen? Dann zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf. Wir beraten Sie gerne.
Zur eigenen Berechnung eines eventuell möglichen Pflegegrades können Sie den Pflegegradrechner der Seite „Wohnen im Alter“ nutzen.